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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Leistungsbeschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Voraussetzungen
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Herausgebende Stelle
Dr. Laier, RL VII2
An wen muss ich mich wenden?
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

