Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

  • Leistungsbeschreibung

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

    Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

  • Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

  • Kurztext

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

  • Herausgebende Stelle

    Dr. Laier, RL VII2

  • Typisierung

    2/3

An wen muss ich mich wenden?

Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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    2. Farben umkehren

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