Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

    Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte. 
     

  • Verfahrensablauf

    Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

  • Voraussetzungen

    Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

    Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
    • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen keine Fristen beachten.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.

  • Rechtsgrundlage

    • § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
    • § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung 
  • Rechtsbehelf

    Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.

  • Anträge / Formulare

    Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.


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