Hier finden Sie alle Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung alphabetisch aufgelistet bzw. sortiert. Beim Klick auf die Leistung werden Ihnen das zuständige Fachamt, Kontaktdaten, eine Leistungsbeschreibung, eventuell damit verbundene Gebühren, sowie die gesetzlichen Grundlagen angezeigt. Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne telefonisch unter Telefon 06444 9231-0 zur Verfügung.
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Rechtsgrundlage
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG) §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG) §§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG) § 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
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